Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Firma Mayer Sitzmöbel GmbH & Co. KG, Am Brunnen 7, 96257 Redwitz
(im Folgenden “Auftragnehmer”)

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkehr mit Kunden, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Sie finden Anwendung auf sämtliche von uns erbrachten Lieferungen und sonstigen Leistungen.

I. Allgemeines

1. Es gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.

II. Angebot und Vertragsschluss; Vertragsinhalt

1. Angebote sind freibleibend und unverbindlich.

2. Der Auftragnehmer übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Er ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrages seinerseits den Leistungsgegenstand nicht erhält; die Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn er zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; der Auftragnehmer wird dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung unverzüglich erstatten.

3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages erfolgen durch die Geschäftsführung oder vom Auftragnehmer besonders Bevollmächtigte. Mündliche Vereinbarungen oder Erklärungen anderer Personen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von der Geschäftsführung des Auftragnehmers bestätigt werden.

4. Abweichungen in Struktur und Farbe gegenüber Ausstellungsstücken, Mustern und Abbildungen bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Naturstein, Leder, textile Produkte) liegen und handelsüblich oder konstruktiv bedingt sind.

III. Versendung und Gefahrübergang

1. Sendungen über einem Warenwert von € 600,00 (ohne Mehrwertsteuer) erfolgen frei Haus. Unter einem Bestellwert von € 600,00 pro Auftrag wird für das Inland (mit Ausnahme der deutschen Inseln) eine Frachtpauschale von € 17,00 berechnet; für Österreich und die Niederlande beträgt die Pauschale € 21,00. Für alle weiteren Länder sowie die deutschen Inseln werden die Frachtkosten auf Nachfrage bekanntgegeben.
Für Lieferungen, die nicht an den Kunden selbst erfolgen, sondern an dessen Kunden, können zusätzliche Abwicklungspauschalen geltend gemacht werden.

2. Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Verladung der Ware auf den Kunden über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und/oder der Versand mit Fahrzeugen des Auftragnehmers erfolgt. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen.

3. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Auftragnehmer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

IV. Zahlungskonditionen

1. Die Kaufpreiszahlung ist im vollen Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen des Herstellers 30 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Kunden steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten zu; in einem solchen Fall ist der Kunde nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn der Kunde fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag (einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht.

3. Wird die Zahlungsfrist überschritten, kommt der Kunde in Verzug. Er hat dem Auftragnehmer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu bezahlen.
Für jede Mahnung fallen Mahngebühren in Höhe von bis zu € 7,50 an. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

V. Termine und Fristen

1. Ist die Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

2. Der Auftragnehmer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Herstellers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung des Herstellers für den Schadenersatz neben der Leistung auf 5 % und für den Schadenersatz statt der Leistung auf 5 % des Wertes des von der Verzögerung betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen.
Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf Schadenersatz neben oder statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Käufers zum Rücktritt bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Wird der Versand der Lieferungen auf Wunsch des Kunden um mehr als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder, wenn kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der Versandbereitschaft des Auftragnehmers verzögert, kann der Auftragnehmer pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises des Liefergegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass dem Verkäufer kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

5. Bei Sonderanfertigungen gelten nicht die vereinbarten Lieferfristen, es sei denn, sie wurden ausdrücklich vereinbart.

VI. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche.

2. Dem Kunden ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden zusammen: „Verarbeitung“ und im Hinblick auf den Liefergegenstand: „verarbeitet“) erfolgt für den Auftragnehmer; der aus einer Verarbeitung entstehende Gegenstand wird als „Neuware“ bezeichnet. Der Kunde verwahrt die Neuware für den Auftragnehmer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes.

3. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde Alleineigentum an der Neuware erwirbt, sind sich Auftragnehmer und Kunde darüber einig, dass der Kunde dem Auftragnehmer Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.

4. Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Kunde hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Auftragnehmer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem von Auftragnehmer in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der dem Auftragnehmer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.

5. Verbindet der Kunde den Liefergegenstand oder die Neuware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Auftragnehmer ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der in dieser Ziffer VI. abgetretenen Forderungen befugt. Der Kunde wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an den Auftragnehmer weiterleiten. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Auftragnehmer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Auftragnehmer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im ordentlichen Geschäftsgang und nur unter den Bedingungen gestattet, dass die Zahlung des Gegenwertes des Liefergegenstandes an den Kunden erfolgt. Der Kunde hat mit dem Abnehmer auch zu vereinbaren, dass erst mit dieser Zahlung der Abnehmer Eigentum erwirbt. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.

9. Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Auftragnehmer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

10. Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/ oder vom Vertrag zurückzutreten; der Auftragnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung des Auftragnehmers, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt.

VII. Gewährleistung/Sachmängelhaftung

1. Das Vorliegen eines Mangels bestimmt sich abschließend anhand der Beschaffenheitsvereinbarung, wie diese in dem jeweiligen Vertrag mit dem Auftragnehmer getroffen wurde. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in dem jeweiligen Vertrag vereinbart ist, stellen alle Angaben über die Produkte des Auftragnehmers, insbesondere in Angeboten, Katalogen und Prospekten enthaltene Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen und Bezugnahmen auf Normen und Spezifikationen sowie sonstige öffentliche Äußerungen des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen keine Beschaffenheitsangaben und/oder Garantien im Sinne der §§ 434, 443 BGB dar, sondern sind dies nur unverbindliche Beschreibungen oder Kennzeichnungen. Entsprechendes gilt bei der Lieferung von Mustern oder Proben. Holz und Leder können als Naturprodukte geringe Farb- und Strukturabweichungen aufweisen, wofür der Auftragnehmer keine Gewähr leistet. Ebenso verhält es sich bei Farbabweichungen bei Nachbestellungen zwischen dem ursprünglichen Produkt und dem nachbestellten Produkt.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber nach 6 Monaten nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Transportschäden hat der Kunde unverzüglich der Transportperson anzuzeigen und sich den Schadensvermerk auf Frachtbrief, Speditionsauftrag oder Lieferschein abzeichnen zu lassen. Darüber hinaus hat er den Auftragnehmer unverzüglich mit einem Schadensprotokoll über den Transportschaden zu informieren.

3. Sind die Produkte bei Gefahrübergang mangelhaft und wurde dies ordnungsgemäß entsprechend Ziffer 2. gerügt, hat der Kunde dem Auftragnehmer unter Setzung einer angemessenen Frist zunächst Gelegenheit zu geben, die Produkte nach Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder Ersatz zu liefern („Nacherfüllung“); eine angemessene Frist ist auch dann erforderlich, wenn der Kunde die von ihm weiterveräußerten Produkte als Folge deren Mangelhaftigkeit von seinem Käufer zurücknehmen musste oder der Käufer des Kunden den Kaufpreis gemindert hat, es sei denn, im Falle eines Lieferantenregresses (§§ 445a, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gewesen ist. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen zurückzutreten oder zu mindern. Schadensersatz kann der Auftragnehmer ausschließlich nach Maßgabe von Ziffer VIII. verlangen. Will der Kunde Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder Selbstvornahme durchführen, so ist insoweit ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.

4. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-. Arbeits- und Materialkosten, trägt der Auftragnehmer, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Hat der Kunde mangelhafte Produkte in eine andere Sache eingebaut oder an eine andre Sache angebracht, umfasst die Kostentragung nach dem vorstehen den Satz nicht die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Produkte, es sei denn, im Falle eines Lieferantenregresses (§§ 445a, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gewesen ist. In jedem Fall lässt der vorstehende Satz die etwaig gegebene Ersatzfähigkeit von Aus- und Einbaukosten als Schadensersatz nach Maßgabe von Ziffer VIII. unberührt. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Produkte nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden sind, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt, trägt er die bei dem Auftragnehmer angefallenen Kosten, es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden der Produkte, die durch natürliche Abnutzung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage, Nichteinhaltung der angegebenen Gewichtsgrenzen, übermäßige Beanspruchung oder unsachgemäße Änderung, Nachbesserung oder Reparaturarbeiten durch den Kunden, dessen Kunden oder durch sonstige Dritte oder durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat diese zu vertreten.

5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferungen gleich aus welchem Rechtsgrund beträgt ein Jahr nach Ablieferung des jeweiligen Produkts an den Kunden. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährungsfristen für Ansprüche aus Produkthaftung (§12 Abs. 1 ProdHaftG), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und aus einem Lieferantenregress (§§ 445a, 478 BGB), wenn der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf gewesen ist, bleiben unberührt.

6. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 5 gelten auch für sämtliche Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Gewährleistungsansprüche erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Kunden Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen werden bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden.

7. Die Verjährungsfristen nach Ziffer 5 und 6 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadenersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

8. Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

VIII. Schadensersatzansprüche

1. Der Auftragnehmer haftet für eigenen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

2. Der Auftragnehmer haftet ferner unbeschränkt im Falle der schuldhaften Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, sowie im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder bei Übernahme einer Garantie. Im letzten Fall richtet sich der Umfang der Haftung nach der jeweiligen Garantieerklärung.

3. Der Auftragnehmer haftet zudem bei der schuldhaften Verletzung solcher Pflichten, deren Erreichung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf durch den Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Soweit dem Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen kein Vorsatz zur Last fällt, ist die Haftung jedoch beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

4. Der Auftragnehmer haftet weiterhin in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz.

5. Im Übrigen ist die Haftung für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.

6. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Organe und Erfüllungsgehilfen.

7. Der Kunde wird den Auftragnehmer, sofern er ihn nach Maßgabe der vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. Der Kunde hat dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang ausreichend Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalls zu geben.

IX. Datenverarbeitung

Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Käufer unter Beachtung der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeitet, speichert, nutzt oder an eine Kreditschutzorganisation übermittelt, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Kunden an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.

X. Salvatorische Klausel

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, nach Treu und Glauben Verhandlungen zu führen, mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Dies gilt im Falle von Regelungslücken entsprechend.

XI. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

Für die Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, der Sitz des Auftragnehmers.